GmbH-Pleite: Was passiert und wer haftet

Eine GmbH gilt als haftungsbeschränkte Gesellschaft. Das bedeutet in der Praxis: Geht das Unternehmen unter, haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Klingt beruhigend, ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn unter bestimmten Umständen greift die Haftung sehr wohl auf Privatpersonen über, und zwar schneller als viele erwarten.

Was löst eine GmbH-Insolvenz aus?

Das Insolvenzrecht kennt zwei zentrale Auslöser: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft fällige Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann und die Liquiditätslücke mehr als zehn Prozent beträgt. Überschuldung tritt ein, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Entscheidend ist der Zeitfaktor: Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Feststellung der Überschuldung einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Wer diese Fristen verpasst, begeht eine Insolvenzverschleppung, die strafrechtlich verfolgt werden kann und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich zieht.

Der Ablauf nach dem Insolvenzantrag

Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht, ob ausreichend Masse vorhanden ist, um das Verfahren überhaupt zu finanzieren. Die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens beginnen bei mehreren tausend Euro. Fehlt das Geld dafür, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen und die GmbH schlicht gelöscht.

Wird das Verfahren eröffnet, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die vollständige Kontrolle über das Unternehmen, prüft alle Verträge, erstellt ein Vermögensverzeichnis und entscheidet, ob der Betrieb vorübergehend weitergeführt oder sofort eingestellt wird. Gläubiger erhalten eine Frist, ihre Forderungen anzumelden, typischerweise sechs bis zwölf Wochen.

Am Ende steht die Verwertung: Maschinen, Fahrzeuge, Forderungen, Lagerbestände, alles wird liquidiert. Der Erlös fließt nach einer gesetzlich geregelten Rangfolge an die Gläubiger. Vollständige Befriedigung aller Gläubiger ist in der Praxis die Ausnahme. Insolvenzgläubiger erhalten im Durchschnitt nur wenige Cent pro Euro ihrer Forderung.

Haftung des Geschäftsführers

Hier wird es für viele unangenehm. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich, wenn er Pflichten verletzt hat. Das betrifft vor allem drei Bereiche:

  • Insolvenzverschleppung: Zu späte Antragstellung führt zur persönlichen Haftung für alle Schäden, die Gläubiger durch die Verzögerung erlitten haben.
  • Masseschmälerung: Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und das Gesellschaftsvermögen verringert haben, muss der Geschäftsführer erstatten. Das schließt auch Gehaltszahlungen an nahe Angehörige oder Vorauszahlungen an Lieferanten ein.
  • Steuerrückstände: Lohnsteuer und Umsatzsteuer, die nicht abgeführt wurden, obwohl Mittel vorhanden waren, begründen eine persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt.

Ein konkretes Beispiel: Ein Geschäftsführer erkennt im Januar, dass die GmbH zahlungsunfähig ist, zahlt aber im Februar noch das Gehalt seiner Frau aus der Unternehmenskasse und begleicht eine Lieferantenrechnung seines langjährigen Partners. Beide Zahlungen können vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden. Der Geschäftsführer muss den Betrag aus eigener Tasche erstatten.

Was Gesellschafter wissen müssen

Gesellschafter, die nicht zugleich Geschäftsführer sind, genießen in der Regel tatsächlich den Schutz der Haftungsbeschränkung. Ihr maximales Risiko entspricht der geleisteten Einlage. Wer 25.000 Euro eingebracht hat, verliert höchstens diese 25.000 Euro.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Wer als Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt hat, das in der Krise nicht zurückgezahlt wurde, muss dieses Darlehen im Insolvenzfall in die Masse einbringen. Eigenkapitalersetzende Darlehen werden wie Eigenkapital behandelt und sind nachrangig. Wer seiner eigenen GmbH also in der Krise 50.000 Euro geliehen hat, sieht dieses Geld im Insolvenzfall meist nicht wieder.

Umfangreiche Informationen dazu, was konkret nach einer GmbH-Pleite passiert und welche Schritte sinnvoll sind, finden sich auch in diesem GmbH Pleite was passiert erklärenden Ratgeber, der die rechtlichen Abläufe praxisnah aufschlüsselt.

Mitarbeiter in der GmbH-Insolvenz

Arbeitnehmer sind in der Insolvenz nicht schutzlos. Die Bundesagentur für Arbeit springt mit dem sogenannten Insolvenzgeld ein, das bis zu drei Monate rückständige Nettolöhne ausgleicht. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch.

Laufende Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter kann Kündigungen aussprechen, ist dabei aber an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden, die im Insolvenzfall auf maximal drei Monate begrenzt sind. Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan zählen zu den Insolvenzforderungen und werden anteilig bedient.

Wann ist eine GmbH endgültig aufgelöst?

Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und vollständiger Verwertung der Masse trägt das Registergericht die GmbH von Amts wegen aus dem Handelsregister aus. Die Gesellschaft hört rechtlich auf zu existieren. Verbleibende Schulden verfallen damit, sie können nach der Löschung grundsätzlich nicht mehr gegen die ehemalige GmbH geltend gemacht werden.

Das bedeutet aber nicht, dass alle Beteiligten damit ungeschoren davonkommen. Persönliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer bleiben bestehen und verjähren nach allgemeinen Regeln in drei bis fünf Jahren. Steuerliche Haftungsansprüche des Finanzamts können sogar bis zu zehn Jahre zurückreichen.

Wer eine GmbH führt oder als Gesellschafter beteiligt ist, sollte die Warnsignale einer drohenden Insolvenz kennen: anhaltende Verluste, wachsende Verbindlichkeiten, Steuerrückstände, sinkende Auftragsbestände. Frühzeitig gehandelt lassen sich oft Alternativen wie ein außergerichtlicher Vergleich, eine Sanierung oder ein geordnetes Schutzschirmverfahren nach Paragraf 270b InsO nutzen. Wer zu lange wartet, verengt den Spielraum, bis am Ende nur noch der Insolvenzantrag bleibt.

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